Eine unterschiedliche Behandlung einer Bewerberin oder eines Bewerbers wegen eines absehbaren Konfliktes mit anderen langjährig Beschäftigten, der sich an der früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR entzündet, ist keine unerlaubte Benachteiligung wegen der Weltanschauung.
ArbG Berlin, Urteil vom 30.07.2009, 33 Ca 5772/09