Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unangemessenen Verhaltens des Arbeitnehmers ist unwirksam, wenn dem Arbeitnehmer durch eine Abmahnung nicht deutlich gemacht worden ist, welches Verhalten der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer konkret erwartet und dass bei erneuter Pflichtverletzung der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (so genannte Warnfunktion).
Pressemitteilung des BAG Nr. 63 vom 23.06.2009