Der Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss gem. § 613a Abs.5 BGB im Falle eines Betriebsübergangs auch über die Identität des Betriebserwerbers informieren. Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben genügende Unterrichtung setzt für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer die einmonatige Frist zur Ausübung seines Widerspruchsrechtes gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs.6 S.1 BGB) nicht in Gang.
BAG, Urteil vom 21.08.2008, 8 AZR 407/07