Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung eines Beamten verdient auch dann besonderen Schutz, wenn es zur Klärung und Überprüfung möglicher Missstände dient. Die Meinungsäußerung ist nur dann durch Art.5 Abs.1 GG gedeckt, wenn sie mit Art.33 Abs.5 GG in Einklang steht. Der Beamte darf ein vermeintlich verfassungswidriges Handeln seiner Behörde intern kundtun. Dies mag die Pflicht zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn im Einzelfall sogar gebieten. Den Beamten trifft jedoch bei Meinungsäußerungen in Form und Inhalt eine Mäßigungspflicht auch und erst recht bei Kritik am Vorgesetzten.
BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007, 2 BvR 1047/06