Der Arbeitnehmer ist beim Abschluss des Arbeitsvertrags Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Deshalb findet das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Dies gilt auch, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
Der Arbeitnehmer befindet sich beim Abschluss des Arbeitsvertrages typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit.
BVerfG, Beschluss vom 23.11.2006, 1 BvR 1909/06