1. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, vor dem Ausspruch einer ordentlichen Änderungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz - auch zu geänderten Arbeitsbedingungen – anzubieten und dementsprechend statt einer Beendigungs-, eine Änderungskündigung auszusprechen.
2. Grundsätzlich soll der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er eine Weiterbeschäftigung auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen für zumutbar hält oder nicht.
3. Eine Änderungskündigung kann nur in „Extremfällen“ unterbleiben, das heißt wenn der Arbeitnehmer bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebots durch den Arbeitnehmer rechnen konnte und ein derartiges Angebot vielmehr beleidigenden Charakter haben würde. Eine solche Situation kann unter Umständen gegeben sein, wenn der betroffene Arbeitnehmer soweit in der Personalhierarchie zurückgestuft würde, dass viele seiner bisher Untergebenen ihm nunmehr Weisungen erteilen könnten.
BAG, Urteil vom 21.09.2006, 2 AZR 607/05