Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, wenn er erfährt, dass der Arbeitnehmer die Zeugnisse manipuliert hatte, mit denen er sich auf den Arbeitsplatz bewarb. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Arbeitnehmer mittlerweile mehrere Jahre zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers tätig war. Dem Arbeitgeber steht dann neben der Kündigung auch ein Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung zu.
LAG Baden Württemberg, Urteil vom 13.10.2006, 5 Sa 25/06