Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Änderungskündigung i.S.v. § 626 Abs.1 BGB, §§ 55, 54 BAT mit notwendiger Auslauffrist zur Reduzierung des Entgelts eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers kann dann vorliegen, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen das Ziel hat, der konkreten Gefahr der Betriebsschließung wegen Insolvenz zu begegnen.
BAG, Urteil vom 01.03.2007, 2AZR 580/05