Es ist mit dem als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip nicht vereinbar, einem bereits auf Lebenszeit ernannten Beamten ein Führungsamt für die Dauer von zehn Jahren im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen.
BVerwG, Beschluss vom 27.09.2007, 2 C 21/06