Die besonders hohe Krankheitsanfälligkeit eines Arbeitnehmers begründet bei der Sozialauswahl für sich noch kein berechtigtes betriebliches Interesse i.S.v. § 1 Abs.3 KSchG, einen anderen vergleichbaren und nach § 1 Abs.3 S.1 KSchG weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen.
BAG, Urteil vom 31.05.2007, 2 AZR 306/06