Auch der Betreiber einer Suchmaschine, der weiß, dass es Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet wird, ist aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen Inhalt haben, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person verletzt.
Wenn dem Betreiber einer Suchmaschine der persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalt eines Internetangebotes mitgeteilt worden ist, trifft ihn hinsichtlich eines gleichartigen Inhalts weiterer Internetangebote jedenfalls dann keine Prüfpflicht, wenn er nicht von diesem Inhalt des weiteren Internetauftritts Kenntnis erlangt und nicht anhand der Domainbezeichnung oder des generierten Kurztextes erkennen kann, dass auch das weitere Internetangebot den konkreten persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Der bloße Nachweis von Inhalten ohne eigenes Speichern durch die Suchmaschine ist keine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Sinne von §§ 3, 4 BDSG. Für die Zulässigkeit des kurzfristigen Speicherns von der Suchmaschine gefundener Inhalte nach § 29 Abs.1 BDSG gelten die zu Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelten allgemeinen Grundsätze.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13.11.2009, 7 W 125/09