Besteht über personenbezogene, bei einer Auskunftei gespeicherte Daten Streit und müssen diese bis zur Klärung gesperrt werden, darf über die Tatsache der Sperrung Dritten gegenüber weder direkt noch indirekt Mitteilung gemacht werden. In solchen Fällen ist die dem Dritten gegebene Auskunft, eine Auskunft über den Betroffenen sei nicht möglich, unzulässig, da sie als versteckte Mitteilung einer Datensperrung verstanden werden kann.
Die grundsätzlich bestehende Freiheit einer Auskunftei zu entscheiden, mit wem sie eine Geschäftsbeziehung eingehen und Auskünfte über Dritte, auch im Einzelfall, erteilen will, entbindet sie nicht davon, deutlich zu machen, dass eine etwaige Auskunftsverweigerung auf Umständen beruht, die nicht in der Sphäre der angefragten Person liegen.
Schriftliche Benachrichtigungen des Betroffenen über erteilte Auskünfte nach § 33 Abs.1 S.2 BDSG können, wenn die Auskunftei Kaufmann i.S.d. HGB ist, Handelsbriefe i.S.v. § 257 Abs.2 HGB sein, von denen die Auskunftei bereits nach dem HGB Kopien zu erstellen und aufzubewahren hat. Durch eine entsprechende Verpflichtung des Datenschutzbeauftragten zur Aufbewahrung solcher Benachrichtigungen wird sie nicht zusätzlich beschwert.
Ob der Benachrichtigungspflicht nach § 33 Abs.1 S.2 BDSG durch telefonische Hinweise genügt wird, bleibt im Eilverfahren ausdrücklich offen. Im Eilverfahren bestehen jedenfalls keine Bedenken, die Auskunftei zu verpflichten, Aktenvermerke über Uhrzeit und Gesprächspartner der telefonischen Benachrichtigung für Prüfzwecke anzufertigen und aufzubewahren.
Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zum Hessischen VGH eingelegt worden.
VG Darmstadt, Beschluss vom 21.05.2013, 5 L 304/13.DA