Eine Bewertung von Leistungen einer Lehrerin oder eines Lehrers unter dessen Namensnennung durch Schüler im Internet ist zulässig. Die fehlende Einwilligung der Lehrerin oder des Lehrers zur Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten und auch die anonyme Abgabe der Bewertungen stehen dem nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 23.06.2009 - VI ZR 196/08
Auszug aus der Pressemitteilung des BGH:
Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Ein entgegenstehendes Interesse der Klägerin hat der BGH nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits für nicht gegeben erachtet. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, bei der der Einzelne grundsätzlich nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre genießt. Konkrete Beeinträchtigungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Äußerungen sind weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Dass die Bewertungen anonym abgegeben werden, macht sie nicht unzulässig, weil das Recht auf Meinungsfreiheit nicht an die Zuordnung der Äußerung an ein bestimmtes Individuum gebunden ist. Die Meinungsfreiheit umfasst grundsätzlich das Recht, das Verbreitungsmedium frei zu bestimmen.
Auch die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an den Nutzer kann nur aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und dem Recht auf Kommunikationsfreiheit im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Im Streitfall ist im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal die Datenübermittlung nicht von vornherein unzulässig. Besondere Umstände, die der Übermittlung im konkreten Fall entgegenstehen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Bewertungsportal für Ärzte im Internet
Ein Arzt, der sich Bewertungen in einem frei zugänglichen Internetportal ausgesetzt sieht, hat keinen Anspruch gegen den Betreiber des Portals auf Löschung des Eintrags.
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.03.2012 - 16 U 125/11
Auszug aus dem Urteil:
Ein Anspruch auf Löschung der Daten aus § 35 Abs.2 S.2 Ziff.1 BDSG scheidet aus, da die Speicherung der personenbezogenen Daten nicht unzulässig ist.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Zulässigkeit der Datenerhebung und -verarbeitung nicht nach § 28 BDSG, sondern nach § 29 BDSG richtet.
§ 28 BDSG regelt die Fälle der Verwendung der Daten für eigene Geschäftszwecke, d.h. jene Fälle, in denen die Datenverarbeitung als „Hilfsmittel“ für die Erfüllung bestimmter anderer, eigener Zwecke der die Daten verarbeitenden Stelle dient; sobald die Verarbeitung demgegenüber für fremde Zwecke erfolgt, d.h. die Daten sich in Ware verwandeln und selbst Geschäftsgegenstand sind, kommt § 29 BDSG zur Anwendung. Ein anderer Abgrenzungsansatz stellt darauf ab, ob die verantwortliche Stelle an den Daten ein eigenes Interesse hat, weil sie mit den Betroffenen in Kontakt steht oder mit ihnen in Kontakt treten will; ist das der Fall, soll § 28 BDSG zur Anwendung kommen.
Vorliegend verwendet die Beklagte die Daten über die Ärzte nicht etwa deshalb, weil sie mit diesen als Betroffenen in Kontakt stehen würde oder treten wolle; vielmehr erhebt und speichert sie die Daten, weil sie diese der interessierten Allgemeinheit zur Information und zum Meinungsaustausch zur Verfügung stellen will. Damit dienen die Daten nicht als Hilfsmittel für einen anderen, von ihnen unabhängigen Geschäftszweck der Beklagten, sondern sie stellen eine Art Ware dar und sind damit selbst Gegenstand der Dienstleistung der Beklagten. Deshalb findet § 29 BDSG Anwendung. Dass die Beklagte auf der Internetseite oben rechts in einer Art Menüleiste mit einem Link versehen darauf hinweist, Partner von X zu sein, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Beklagte zur Finanzierung Werbung einblendet. Zum einen ist es nicht Sinn und Zweck der Datenerhebung und -speicherung, für X oder andere Dritte Werbung zu machen; vielmehr erfolgt die Werbung gelegentlich der Bereitstellung der Daten für die Öffentlichkeit. Zum anderen will die Beklagte mit dieser Werbung nicht mit den Betroffenen in Kontakt treten, sondern sie wendet sich mit ihr an die Nutzer, die gerade nicht zu den Betroffenen zählen. Soweit die Beklagte mit dem Betrieb des Portals Ärzte als Kunden für Dienstleistungen gewinnen will, geschieht dies, um die Datenbasis zu erweitern und den Nutzern noch weitere Informationen zukommen lassen zu können; die Datenbank ist aber kein Hilfsmittel zur Erreichung eines davon unabhängigen, anderweitigen Geschäftszwecks der Ermöglichung der Ärztewerbung.