Der Kläger begehrt die Löschung von Daten aus einer Datenbank. Er erlitt unverschuldet einen Verkehrsunfall. An seinem Pkw entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Die Beklagte regulierte diesen für ihren Versicherungsnehmer, den Unfallgegner des Klägers. Mit Schreiben informierte sie den Kläger darüber, die Daten seines Fahrzeuges, nämlich Kfz-Kennzeichen und Fahrzeugidentifizierungsnummer an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) zu melden, welches von Firma XYZ betrieben werde und Unternehmen der Versicherungsbranche zur Verfügung stehe. Der Kläger willigte hierin nicht ein. Mit der Klage verfolgt der Kläger das Ziel, im Ergebnis die Löschung dieser Daten zu erreichen.
Der Kläger hat keinen datenschutzrechtlichen Anspruch auf Löschung der genannten Daten. Jedenfalls hat die Beklagte ein überwiegendes Interesse an der Speicherung dieser Daten. Insbesondere steht dem Kläger kein Löschungsanspruch aus § 35 Abs.2 S.2 Nr.1 BDSG zu. Nach dieser Vorschrift sind personenbezogene Daten dann zu löschen, wenn es sich um eine unzulässige Speicherung handelt.
Besteht über personenbezogene, bei einer Auskunftei gespeicherte Daten Streit und müssen diese bis zur Klärung gesperrt werden, darf über die Tatsache der Sperrung Dritten gegenüber weder direkt noch indirekt Mitteilung gemacht werden. In solchen Fällen ist die dem Dritten gegebene Auskunft, eine Auskunft über den Betroffenen sei nicht möglich, unzulässig, da sie als versteckte Mitteilung einer Datensperrung verstanden werden kann.
Die grundsätzlich bestehende Freiheit einer Auskunftei zu entscheiden, mit wem sie eine Geschäftsbeziehung eingehen und Auskünfte über Dritte, auch im Einzelfall, erteilen will, entbindet sie nicht davon, deutlich zu machen, dass eine etwaige Auskunftsverweigerung auf Umständen beruht, die nicht in der Sphäre der angefragten Person liegen.
Schriftliche Benachrichtigungen des Betroffenen über erteilte Auskünfte nach § 33 Abs.1 S.2 BDSG können, wenn die Auskunftei Kaufmann i.S.d. HGB ist, Handelsbriefe i.S.v. § 257 Abs.2 HGB sein, von denen die Auskunftei bereits nach dem HGB Kopien zu erstellen und aufzubewahren hat. Durch eine entsprechende Verpflichtung des Datenschutzbeauftragten zur Aufbewahrung solcher Benachrichtigungen wird sie nicht zusätzlich beschwert.
Ob der Benachrichtigungspflicht nach § 33 Abs.1 S.2 BDSG durch telefonische Hinweise genügt wird, bleibt im Eilverfahren ausdrücklich offen. Im Eilverfahren bestehen jedenfalls keine Bedenken, die Auskunftei zu verpflichten, Aktenvermerke über Uhrzeit und Gesprächspartner der telefonischen Benachrichtigung für Prüfzwecke anzufertigen und aufzubewahren.
Gegen die Entscheidung ist Beschwerde zum Hessischen VGH eingelegt worden.
VG Darmstadt, Beschluss vom 21.05.2013, 5 L 304/13.DA
Das Amt des internen Datenschutzbeauftragten geht im Falle eines Betriebsüberganges nicht auf den Erwerber über.
ArbG Cottbus, Urteil vom 14.02.2013, 3 Ca 1043/12
Auszug aus dem Urteil:
Datenschutzbeauftragte ist, wer von einer öffentlichen oder nicht öffentlichen Stelle, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, schriftlich zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt worden ist, § 4f Abs.1 S.1 BDSG. Die Klägerin ist von der Beklagten zu 2) nicht schriftlich zur Datenschutzbeauftragten ihres Unternehmens bestellt worden.
Die Beklagte zu 2) muss die Bestellung der Klägerin als Datenschutzbeauftragte für die Beklagte zu 1) aus dem Jahr 1992 nicht gegen sich wirken lassen. Die Bestellung im Sinne von § 4f Abs.1 S.1 BDSG wird nicht als „Annex" zum Arbeitsvertrag der Klägerin vom Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) erfasst. Die schriftliche Bestellung zur Datenschutzbeauftragten ist nicht Teil des Arbeitsverhältnisses, sondern die Folge der gesetzlichen Verpflichtung des § 4f Abs.1 S.1 BDSG. Lediglich die Auswirkungen der Bestellung, nämlich die Konkretisierung der damit verbundenen Tätigkeiten, spiegeln sich in einer zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses, möglicherweise auch konkludent, vereinbarten Erweiterung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Die Bestellung zur Datenschutzbeauftragten erlischt unabhängig vom Arbeitsverhältnis, wenn die Voraussetzungen des § 4f Abs.1 S.1 BDSG nicht mehr vorliegen. Damit knüpft die Bestellung an das Unternehmen an, für das die Bestellung erfolgt ist, nicht an das Arbeitsverhältnis. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des BAG in seinem Urteil vom 29.09.2010, 10 AZR 588/09, Rz. 26 an: „Ein Übergang dieses Funktionsamtes findet nicht statt, da das Amt unmittelbar beim Rechtsträger besteht.".
Die Übermittlung eines kriminalprognostischen Gutachtens durch die Strafvollstreckungskammer an die Justizvollzugsanstalt verletzt grundsätzlich nicht das Grundrecht des Strafgefangenen auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB).
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 31.05.2013, 174/10
Auszug aus dem Beschluss:
Die Übermittlung des Prognosegutachtens von der Strafvollstreckungskammer an die Justizvollzugsanstalt greift in das Grundrecht auf Schutz persönlicher Daten ein. Art.33 VvB gewährleistet - in Übereinstimmung mit dem im Grundgesetz gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art.1 Abs.1 und Art.2 Abs.1 GG - Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe von auf die eigene Person bezogenen individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2009 - VerfGH 132/08, 132 A/08 - Rn. 14 m.w.N.; st. Rspr.). Das Grundrecht kann gemäß Art.33 S.2 und 3 VvB durch Gesetz im überwiegenden Allgemeininteresse und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit beschränkt werden (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2009 - VerfGH 132/08, 132 A/08 - Rn. 14 m.w.N.). Aus der gesetzlichen Grundlage müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben, damit diese dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 2005 - VerfGH 113/05 - NJW 2006, 1416, 1417 m.w.N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 120, 378, 407 f).
Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Betriebsrat darüber Auskunft zu geben, bei welchen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern des Betriebes eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen oder mehr innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate eingetreten ist oder bereits vorgelegen hat.
Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat darüber zu unterrichten, welche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Betriebes ihrerseits die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements beantragt haben.
ArbG München, Beschluss vom 16.04.2010, 27 BV 346/09
Auszug aus dem Beschluss:
Dem Betriebsrat steht der Auskunftsanspruch gemäß § 80 Abs.2 S.1 BetrVG zu. Danach hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Informationen des Arbeitgebers sollen den Betriebsrat in die Lage versetzen, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich für ihn Aufgaben ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden muss, so BAG st. Rspr. (beispielsweise 08.06.1999, 1 ABR 28/97, NZA 1999, Seite 1345 f.), wobei eine Unterrichtungspflicht auch schon dann besteht, wenn der Betriebsrat prüfen will, ob er tätig werden kann und soll (BAG v. 09.07.1991, AP Nr. 94 zu § 99 BetrVG).
Auch der Betreiber einer Suchmaschine, der weiß, dass es Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet wird, ist aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen Inhalt haben, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person verletzt.
Wenn dem Betreiber einer Suchmaschine der persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalt eines Internetangebotes mitgeteilt worden ist, trifft ihn hinsichtlich eines gleichartigen Inhalts weiterer Internetangebote jedenfalls dann keine Prüfpflicht, wenn er nicht von diesem Inhalt des weiteren Internetauftritts Kenntnis erlangt und nicht anhand der Domainbezeichnung oder des generierten Kurztextes erkennen kann, dass auch das weitere Internetangebot den konkreten persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Der bloße Nachweis von Inhalten ohne eigenes Speichern durch die Suchmaschine ist keine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Sinne von §§ 3, 4 BDSG. Für die Zulässigkeit des kurzfristigen Speicherns von der Suchmaschine gefundener Inhalte nach § 29 Abs.1 BDSG gelten die zu Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelten allgemeinen Grundsätze.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 13.11.2009, 7 W 125/09
Ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen, die personenbezogene Daten enthalten und die über ein Internetforum abrufbar sind, kann dem Betroffenen gegen den Betreiber des Internetforums aus § 1004 Abs.1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs.2 BGB und § 4 Abs.1 BDSG als Schutzgesetz zustehen. Der Betreiber des Internetforums ist eine für die Übermittlung der Daten verantwortliche Stelle, wenn das Betreiben des Internetforums im eigenen unternehmerischen Interesse des Betreibers erfolgt.
Der Betreiber des Internetforums kann dem Anspruch entgegenhalten, dass der Verfasser des Forenbeitrags in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 28 Abs.2 in Verbindung mit § 28 Abs.1 Nrn.2 und 3 BDSG gehandelt hat, wenn der Verfasser die Daten des Betroffenen für die Erörterung eines Themas von öffentlichem Interesse genutzt hat und der Mitteilung dieser Daten keine berechtigten Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
Das BDSG ist auch dann anwendbar, wenn die Forenbeiträge zwar ausschließlich auf Servern gespeichert sind, die sich außerhalb der EU befinden, sie aber in der Bundesrepublik Deutschland abgerufen werden können und sollen.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 02.08.2011, 7 U 134/10
Bewertungsportal für Ärzte im Internet
Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 03.08.2011 - I-3 U 196/10
Auszug aus dem Beschluss:
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Entfernung bzw. Unterlassung der von ihm beanstandeten Äußerung des Nutzers "T X" vom 26.10.2008 (aktualisiert am 16.11.2008) auf der Homepage "Internetadresse" sowie auf hiermit im Zusammenhang stehenden materiellen und immateriellen Schadensersatz aus den hierfür in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der §§ 823 Abs.1, 1004 Abs.1 BGB, § 823 Abs.2 BGB i.V.m. §§ 185 ff StGB, § 35 Abs.2 S.2 Nr.1 BDSG, § 4 Abs.1 BDSG.