Die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung ist im Rahmen des Unterhaltsrechts als Einkommen auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und nicht wie sonstiges Vermögen zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn alsbald eine neue Arbeitsstelle mit geringerem Einkünften gefunden wird. Die Abfindung dient nämlich dazu, diese verringerten Einkünfte möglichst lange angemessen aufzustocken, um allen Beteiligten eine gleitende Umstellung auf die veränderten Rahmenbedingungen zu ermöglichen.
OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2007, 11 UF 84/06
Der Arbeitnehmer ist beim Abschluss des Arbeitsvertrags Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Deshalb findet das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Dies gilt auch, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
Der Arbeitnehmer befindet sich beim Abschluss des Arbeitsvertrages typischerweise in einer Situation struktureller Unterlegenheit.
BVerfG, Beschluss vom 23.11.2006, 1 BvR 1909/06
Bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ist die Schriftform zu wahren. Hierzu genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Partei dieses Angebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet.
Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung eines Beamten verdient auch dann besonderen Schutz, wenn es zur Klärung und Überprüfung möglicher Missstände dient. Die Meinungsäußerung ist nur dann durch Art.5 Abs.1 GG gedeckt, wenn sie mit Art.33 Abs.5 GG in Einklang steht. Der Beamte darf ein vermeintlich verfassungswidriges Handeln seiner Behörde intern kundtun. Dies mag die Pflicht zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn im Einzelfall sogar gebieten. Den Beamten trifft jedoch bei Meinungsäußerungen in Form und Inhalt eine Mäßigungspflicht auch und erst recht bei Kritik am Vorgesetzten.
BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007, 2 BvR 1047/06
Der ohne Gegenleistung erklärte, formularmäßige Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage stellt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs.1 S.1 BGB dar.
BAG, Urteil vom 06.09.2007, 2 AZR 722/06
Der Arbeitgeber haftet nach § 278 BGB für Schäden, die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt.
BAG, Urteil vom 25.10.2007, 8 AZR 593/06
Liegt die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nach § 85 SGB IX vor, so ist der Arbeitgeber innerhalb des in § 88 III SGB IX vorgesehenen Zeitraums von einem Monat berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem schwerbehinderten Menschen durch Ausspruch einer Kündigung zu beenden. Bei gleich bleibendem Kündigungssachverhalt können gegebenenfalls innerhalb des Zeitfensters auch wiederholte Kündigungen ausgesprochen werden (z.B. wegen formeller Bedenken), ohne dass es einer erneuten Zustimmung bedarf. Ein „Verbrauch“ des Kündigungsrechts tritt dann nicht ein.
BAG, Urteil vom 08.11.2007, 2 AZR 425/06
Nicht nur eine erwiesene erhebliche Vertragspflichtverletzung, sondern auch schon der dringende, schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis oder einer Verletzung von erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichten kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber einem verdächtigen Arbeitnehmer darstellen. An die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein Unschuldiger betroffen ist. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus. Ein Arbeitnehmer, der während seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber mit dessen Kraftfahrzeug einen Unfall bewusst verursacht hat, um dessen Haftpflichtversicherung zu schädigen, begeht eine strafbare Handlung und verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich. Eine solche Pflichtverletzung ist genauso, wie ein entsprechender dringender Verdacht geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen.
BAG, Urteil vom 29.11.2007, 2 AZR 724/06