Es liegt kein personenbedingter Grund zur Kündigung i.S. von § 1 Abs.2 KSchG vor, wenn ein im Botendienst eines Flughafens tätiger Student auf Grund seiner überlangen Studiendauer von den Sozialversicherungsträgern nicht mehr als sozialversicherungsfrei angesehen wird.
Die Vereinbarung in einem Formulararbeitsvertrag, nach welcher ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommene Kosten für ein Fachhochschulstudium in jedem Fall (anteilig) zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet, ist zu weit gefasst. Sie ist unwirksam, weil die Rückzahlungspflicht ohne Rücksicht auf den jeweiligen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst werden soll. Dies gilt auch dann, wenn im Formulararbeitsvertrag unter Voranstellung des Wortes „insbesondere“ zwei Beispielsfälle genannt sind, für welche wirksam eine Rückzahlungspflicht begründet werden könnte (Eigenkündigung des Arbeitnehmers und Kündigung durch den Arbeitgeber aus einem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Grund).
Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen, wenn er erfährt, dass der Arbeitnehmer die Zeugnisse manipuliert hatte, mit denen er sich auf den Arbeitsplatz bewarb. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Arbeitnehmer mittlerweile mehrere Jahre zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers tätig war. Dem Arbeitgeber steht dann neben der Kündigung auch ein Recht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung zu.
1. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, vor dem Ausspruch einer ordentlichen Änderungskündigung von sich aus dem Arbeitnehmer grundsätzlich eine Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz - auch zu geänderten Arbeitsbedingungen – anzubieten und dementsprechend statt einer Beendigungs-, eine Änderungskündigung auszusprechen.
2. Grundsätzlich soll der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er eine Weiterbeschäftigung auch zu erheblich verschlechterten Arbeitsbedingungen für zumutbar hält oder nicht.
3. Eine Änderungskündigung kann nur in „Extremfällen“ unterbleiben, das heißt wenn der Arbeitnehmer bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebots durch den Arbeitnehmer rechnen konnte und ein derartiges Angebot vielmehr beleidigenden Charakter haben würde. Eine solche Situation kann unter Umständen gegeben sein, wenn der betroffene Arbeitnehmer soweit in der Personalhierarchie zurückgestuft würde, dass viele seiner bisher Untergebenen ihm nunmehr Weisungen erteilen könnten.
BAG, Urteil vom 21.09.2006, 2 AZR 607/05
Die mit der Bearbeitung von Lohn- und Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.
BAG, Urteil vom 18.07.2006, 1 AZR 578/05
Spricht ein Arbeitnehmer wegen Beleidigungen oder Nötigungen durch einen Kollegen eine Eigenkündigung aus, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens bzw. des Verdienstausfalls gegen den Kollegen. Derartige Schäden gehören weder zum Schutzbereich eines Ehrschutzdeliktes noch eines Straftatbestandes, der die Freiheit der Willensbildung schützt.
Erstattet der Arbeitnehmer Strafanzeige gegen seinen Arbeitgeber, ohne vorher eine innerbetriebliche Klärung zu versuchen, so kann darin eine kündigungsrelevante Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten liegen. Handelt es sich bei den dem Arbeitgeber zur Last gelegten Vorwürfen um schwerwiegende Vorfälle und sind die betreffenden Straftaten vom Arbeitgeber selbst begangen worden, so braucht der Arbeitnehmer regelmäßig keine innerbetriebliche Klärung zu unternehmen.
Für die Frage, ob die Erstattung der Strafanzeige einen Kündigungsgrund bilden kann, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob sie zu einer Verurteilung führt oder nicht.
BAG, Urteil vom 07.12.2006, 2 AZR 400/05
Die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Abs.6 BGB wird weder bei einer unterbliebenen noch bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung ausgelöst. Eine Unterrichtung nach § 613a Abs.5 BGB erfordert eine verständliche, arbeitsplatzbezogene und zutreffende Information. Sie muss u.a. Angaben über die Identität des Erwerbers, den Gegenstand und den rechtlichen Grund des Betriebsübergangs für den Arbeitnehmer enthalten. Wird das Widerspruchsrecht nach dem Betriebsübergang ausgeübt, wirkt es auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück.
BAG, Urteil vom 13.07.2006, 8 AZR 305/05